Fischereiordnung 2025
§ 1
Jeder Lizenznehmer hat die Pflicht, seine Angellizenz, Fangliste, Fischereiordnung und gültige Fischerkarte beim Fischen mit sich zu führen und auf Verlangen jedem Aufsichtsorgan sowohl diese, als auch sämtliche Behältnisse wie Rucksäcke, Taschen, Körbe, Autos, Kofferraum usw., in welchen gefangene Fische tot oder lebend aufbewahrt werden können, zwecks Durchführung der Kontrolle auf Einhaltung der Schonzeiten, Mindestfanglängen und Fangbeschränkungen widerspruchslos und widerstandslos auszuhändigen bzw. zu öffnen.
§ 2
Es gelten die Schonzeiten und Mindestfanglängen laut der Fischereiordnung des Fischervereines Leibnitz.
§ 3
Werden Fische während der Schonzeit, unter der Mindestfanglänge, oder Fische, für welche ein generelles Behalteverbot besteht, gefangen, so gilt:
a) blutende Fische sofort töten, zerschneiden und als Futter dem Fischwasser zurückgeben.
b) an nicht blutenden Fischen den Angelhaken vorsichtig lösen oder die Schnur bzw. das Vorfach oberhalb des Hakens abschneiden und den Fisch schonend in das Wasser zurücksetzen.
§ 4
Bei Störfällen (Fischsterben, unnatürliches Auftreten von Fischkrankheiten, Verunreinigung des Fischwassers etc.) ist unverzüglich Obm. Werner Gritsch unter 0664/4553803 zu benachrichtigen oder die nächste Polizeidienststelle oder die Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 5
Behaltene Edelfische sind sofort in die Ausfangliste mit den Maßen in Zentimeter (cm) einzutragen, wobei auch die in Setzkeschern, Netzen und jeglichen anderen Behältnissen oder dergleichen gehaltene Fische als „behalten“ gelten. Die Fangliste für das vergangene Jahr ist in einer unserer Verkaufsstellen abzugeben – gilt auch für online-Fanglisten.
§ 6
Der Lizenznehmer hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Angelplatz. Der Angelplatz ist keine Mülldeponie und muss beim Verlassen sauber sein. Sämtlicher Müll muss mitgenommen werden!.
§ 7 Erlaubt ist …
a) das Posen- und Grundfischen in der Mur, der Sulm III und in der Lassnitz mit 1 oder 2 Einfachhaken und jeglichen, natürlichen oder künstlichen Ködern die laut Stmk. Fischereigesetz 2000 gestattet sind. Ausgenommen ist das Paternosterfischen. Beim Angeln ist darauf zu achten, dass die Angelgeräte stets persönlich griffbereit bzw. mit akustischen Bissanzeigern versehen sind (z.B. zum Anheften). Das Spinnfischen mit Huchenzopf, Blinker, Gummifisch, Wobbler, Spinner usw. ist auch mit mehreren Drillingen oder Einfachhaken pro Kunstköder erlaubt. Die Verwendung einer Abhakmatte wird grundsätzlich empfohlen.
b) das Watfischen ganzjährig mit Kunstfliegenköder und nur in den 3 Monaten Jänner, November und Dezember mit Huchenzopf, toter Fisch am System, Blinker, Gummifisch, Wobbler oder Spinner ab einer Köderlänge von 10 cm (= gesamte Köderlänge ohne Haken).
c) das Fischen mit Fischfetzen oder totem Fisch nur vom 16.05. bis 31.12.
d) ausschließlich die Verwendung von Nicht-Edelfischen als Köderfische, unter Berücksichtigung deren Schonzeiten.
e) die Entnahme von maximal 1 Huchen pro Saison nur für Inhaber von Jahreslizenzen (außer Sulm I siehe§ 10).
f) ausschließlich die Mitnahme von getöteten Fischen, ausgenommen 10 Köderfische täglich (Schonzeiten beachten!)
g) die Entnahme von Fischen nach Schonzeit- und Mindestfanglängenverordnung laut § 12). Darüber hinaus müssen Karpfen ab 60 cm, Amur ab 80 cm, Hechte ab 85 cm, Zander ab 70 cm und Huchen ab 100 cm schonend zurückgesetzt werden.
h) die Entnahme der im Fischwasser des FV Leibnitz gefangenen Fische für den Eigengebrauch ohne jegliche Durchführung von Geschäften zur persönlichen oder kommerziellen Bereicherung.
i) das Fischen von jeglichen Fischplätzen aus, von denen der Fang sicher und weidgerecht gelandet werden kann, sowie von denen aus kein anderer Fischplatz (auch beim Welsspannen) in irgendeiner Weise behindert werden kann bzw. wird und die Durchführung einer Kontrolle durch unsere Fischereiaufsichtsorgane jederzeit möglich ist.
j) das Welsspannen nur außerhalb der Schonzeit.
k) das Fangen von Signalkrebsen mit max. 4 orig. Krebsreusen in Bezug auf §14 Abs. 2 des Stmk. Fischereigesetz 2000.
l) das Hantieren mit offenem Feuer nur in ausschließlich in dafür vorgesehenen Vorrichtungen. z.B. Griller oder ofenähnlichem Equipment unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
m) das Auslegen von Köder von Booten aus.
n) das Zelten nur nach vorheriger Rücksprache mit dem jeweiligen Grundeigentümer.
o) das Fischen in der Nacht nur mit gültiger Nachtlizenz. Ansonsten darf nur 1 Std. vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang gefischt werden. Die aktuellen Uhrzeiten sind in diversen Medien ersichtlich.
p) ausschließlich die Anwendung der in der Fischereiordnung des FV-Leibnitz und der im steiermärkischen Landesfischereigesetz 2000 gestatteten Fischereimethoden, Praktiken sowie Verhaltensweisen.
§ 8
Die Generallizenz beinhaltet das gesamte Fischwasser des FV-Leibnitz.
§ 9
Verstöße gegen diese Fischereiordnung, gegen das Stmk. Landesfischereigesetz sowie Tierschutzgesetz haben den entschädigungslosen Einzug der Angellizenz zur Folge.
§ 10 Kunstfliegenstrecke Sulm I
Die gesamte Strecke Sulm I ist dem originalen FLIEGENFISCHEN mit Kunstfliege, Nymphe und Streamer gewidmet. Ausgenommen ist das Spinnfischen nur in den Monaten Jänner, November und Dezember mit folgenden Ködern ab 10 cm Köderlänge (= gesamte Köderlänge ohne Haken): Blinker, Gummifisch, Wobbler, Spinner, toter Fisch am System oder Huchenzopf, sowie allgemeines Fischen (z.B. Spinnfischen oder Sitzfischen) von der Dorfbrücke (L604) in Heimschuh bis zur Sulmseebrücke vom 16.03. bis 31.10. je nach Lizenz mit bis zu 3 Angelruten. Eine Huchenentnahme ist auf der Sulm I ganzjährig untersagt.
§ 11 Fischwasser des FV–Leibnitz
Sulm I, Wasserwart Werner Pommer
Von der Wippelsachbrücke bei Fresing flussabwärts bis zur Straßenbrücke beim Sulmsee beide Ufer, einschließlich Altgewässer, Nestelbach und Zaufengrabenbach sowie Muggenaubach zwischen der Brücke der B74 und der Mündung in die Sulm.
Sulm III, Wasserwart Herbert Lamprecht
Von der Leibnitzer Stadtbrücke flussabwärts bis zum Sulmkraftwerk, beide Ufer einschließlich Murwiesenbach und Haselbacherlahn = Sulmwirtlahn.
Lassnitz, Wasserwart, Herbert Lamprecht
Von der Eisernen Pforte (Gemeindegrenze Tillmitsch / Lang) flussabwärts bis zur Brücke der ehemalige Sulmtalbahn (=Radwegbrücke) in Kaindorf sowie Maggabach, einschließlich Altwasser in den KG. Tillmitsch und Kaindorf, beide Ufer bis zur Wehranlage.
Mur, Wasserwart Werner Gritsch
a) flussabwärts am linken Murufer ab dem KW Gralla bis Lichendorf / Weitersfeld (ca. 200 m oberhalb der Murfähre) mit folgenden Lahnen nur mehr südlich der B73: Rainwiesenlahn, Mitterstucklahn, Berglahn sowie Lahnen in Obervogau (z.B. Schöggllahn) und Gabersdorferlahn (neu). Weiteres Ragnitzer Fallbach und Weisenegger Mühlkanal je südlich der B73 bis zur Einmündung in die Mur.
b) flussabwärts am rechten Murufer ab dem KW Gralla bis zur Staatsgrenze in Spielfeld einschließlich der Quellbäche in Hasendorf und Leitring, Leitringerbach, Begleitgraben ab der Landschabrücke.
§ 12 maximale Fischentnahme
Die nachfolgende Fischentnahme bezieht sich ausschließlich auf Edelfische*.
* Erläuterung: als Edelfische gelten jene Fische, für die laut der Fischereiordnung des FV-Leibnitz sowohl Mindestfanglängen und Schonzeiten gelten.