Landesfischereigesetz
Landesfischereigesetz
Landesfischereigesetz
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Land Steiermark
Index:6550/02
Titel: Gesetz vom 18. Mai 1999 über das Fischereirecht in Steiermark (Steiermärkisches Fischereigesetz 2000)
Stammfassung: LGBl. Nr. 85/1999 (EZ 149 Blg.Nr. 147 XIII. GPStLT)
Novellen:
(1) LGBl. Nr. 78/2005 (EZ 1832 Blg.Nr. 204 XIV. GPStLT)
(2) LGBl. Nr. 11/2013 (EZ 1018 Blg.Nr.163 XVI. GPStLT)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I Fischereirecht, Fischwasser
Artikel I Fischereirecht, Fischwasser
Artikel I Fischereirecht, Fischwasser
§ 1
§ 1
§ 1
(1) Das Fischereirecht im Sinne dieses Gesetzes besteht in der ausschließlichen Berechtigung, in jenen Gewässern, auf die sich das Recht räumlich erstreckt (Fischwasser), Fische, Krustentiere, Muscheln und Neunaugen (Wassertiere) in weidgerechter Art und Weise zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.
(2) Die Hege umfasst das Recht und die Pflicht, einen nach Art und Menge angemessenen Bestand an Wassertieren zu erhalten und jeder Störung der Lebensgrundlagen für die Wassertiere, wie insbesondere einer nachhaltigen Beeinträchtigung der natürlichen Nahrung derselben, entgegenzuwirken. Insbesondere dürfen für die Nahrung der Wassertiere geeignete Tiere und Pflanzen nur vom Fischereiberechtigten entnommen werden.
§ 2
§ 2
§ 2
(1) Fischereirechte können nach den allgemeinen Vorschriften über den Erwerb und den Besitz von Privatrechten erworben und besessen werden; zur Entscheidung von Streitfällen sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
(2) Besteht an einem öffentlichen oder privaten Gewässer kein Fischereirecht eines Dritten, so steht dieses Fischereirecht in öffentlichen Gewässern innerhalb der Gemeindegrenzen der Gemeinde, in privaten Gewässern dem Eigentümer des Gewässerbettes zu.
(3) Fischereirechte dürfen nur an Personen verpachtet werden, die zumindest drei Jahre lang im Besitz einer gültigen Fischerkarte (§ 9) sind. Juristische Personen haben einen Bevollmächtigten namhaft zu machen, der diese Voraussetzung erfüllt. Pachtverträge sind binnen vier Wochen ab Vertragsabschluss der Bezirksverwaltungsbehörde zwecks Eintragung in den Fischereikataster mitzuteilen.
§ 3
§ 3
§ 3
(1) Fischwässer sind natürliche oder künstliche Gerinne oder Wasseransammlungen.
(2) Natürliche Gerinne oder natürliche Wasseransammlungen sind solche, die ohne menschliche Einwirkung entstanden sind.
(3) Werden natürliche Gerinne und natürliche Wasseransammlungen durch Regulierungsbauten, Stauwerke, Durchstiche u. dgl. verändert, so verlieren sie aus diesem Grunde nicht die Eigenschaft eines natürlichen Gewässers.
(4) Künstliche Gerinne sind Anlagen, durch die aus einem Gerinne oder aus einer Wasseransammlung Wasser für besondere Zwecke abgeleitet wird.
(5) Künstliche Wasseransammlungen sind Anlagen, in denen das Wasser aus Niederschlägen, aus dem Grundwasser oder Gerinnen gespeichert oder freigelegt wird.
§ 4
§ 4
§ 4
Dieses Gesetz findet auf landwirtschaftliche Betriebe in Form von Teichwirtschaften und Fischzuchtanstalten mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 6 Abs. 5 und 13 Abs. 2 keine Anwendung.
§ 5
§ 5
§ 5
In Gewässern nach § 3 Abs. 3, 4 und 5 steht das Fischereirecht dem Fischereiberechtigten des Hauptgewässers zu. In künstlichen Wasseransammlungen gilt das nur dann, wenn eine den Fischzug gestattende Verbindung mit dem Hauptgewässer zumindest zeitweise besteht und die künstliche Wasseransammlung nicht ausschließlich teichwirtschaftlichen Zwecken dient.
§ 6 Nachhaltige Bewirtschaftung und Besatz
§ 6 Nachhaltige Bewirtschaftung und Besatz
§ 6 Nachhaltige Bewirtschaftung und Besatz
(1) Jeder Fischereiberechtigte (Eigentümer, Pächter, Fruchtnießer) hat sein Fischwasser so zu bewirtschaften, dass der für sein Fischwasser natürliche Bestand an Wassertieren nach Art, Zusammensetzung, Altersstufen und Bestandesdichte erhalten bleibt oder wieder hergestellt wird. Erforderlichenfalls (z. B. nach Übernutzung, Fischsterben u. dgl.) sind geeignete Besatzmaßnahmen (Abs. 3) vorzunehmen. Beabsichtigte Besatzmaßnahmen sind der Bezirksverwaltungsbehörde vier Wochen vor ihrer Durchführung anzuzeigen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Durchführung des Besatzes aus den Gründen der Abs. 3 und 4 untersagen und dem Fischereiberechtigten vorschreiben, zur Sicherung einer Bewirtschaftung im Sinne des Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist einen nach Art und Menge zu bestimmenden Fischbesatz vorzunehmen.
(3) Der Besatz mit Wassertieren (einschließlich Eier, Brut, Setzlinge, Jungfische) hat für das betroffene Fließgewässer ausschließlich mit heimischen oder bereits eingebürgerten Tieren zu erfolgen.
(4) Der Besatz mit gentechnisch veränderten Wassertieren (einschließlich Eier, Brut, Setzlinge, Jungfische) ist ausnahmslos verboten.(5) Bei Teichwirtschaften und Fischzuchtanstalten ist durch geeignete Vorrichtungen sicherzustellen, dass keine standortfremden Wassertiere in Fließgewässer eingebracht werden.
§ 7 Fischereiaufsicht
§ 7 Fischereiaufsicht
§ 7 Fischereiaufsicht
(1) Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, für eine hinreichende Beaufsichtigung seines Fischwassers zu sorgen. Diese Aufsicht kann er selbst vornehmen oder durch einen von ihm bestellten Fischereiaufseher besorgen lassen.
(2) Jede Person, welche die Fischereiaufsicht vornimmt, ist hiefür von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu bestätigen und zu beeidigen. Es darf nur derjenige bestätigt und beeidigt werden, der a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, b) das 18. Lebensjahr vollendet hat, c) körperlich und geistig geeignet und vertrauenswürdig ist und d) im Besitz einer gültigen Fischerkarte ist
(3) Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit (Abs. 2 lit. c) sind von der Bestätigung und Beeidigung für den Fischereiaufsichtsdienst insbesondere Personen ausgenommen, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurden.
(4) Die Behörde hat sich jedoch vor der Bestätigung und Beeidigung durch
eingehende Befragung die Gewissheit zu verschaffen, dass der Betreffende mit den Rechten und Pflichten einer öffentlichen Wache (Gesetz vom 16. Juni 1872, RGBl. Nr. 84, Gesetz vom 29. Mai 1887, LGuVBl. Nr. 39, in der Fassung der Wiederverlautbarung, LGBl. Nr. 58/1950, Gesetz vom 10. April 1904, LGuVBl. Nr.57) genauestens vertraut ist.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 finden auf bereits bestätigte und beeidigte Fischereiaufseher keine Anwendung.
§ 8
§ 8
§ 8
(1) Die Rechte und Pflichten der Fischereiaufseher sind durch die gesetzlichen Regelungen für öffentliche Wachen bestimmt.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jedem beeidigten Fischereiaufseher eine Bestätigung über den geleisteten Eid und über das Fischwasser, für das er bestellt ist, auszufolgen, die er in Ausübung des Dienstes bei sich zu tragen und auf Verlangen vorzuweisen hat.
§ 9 Fischerkarte
§ 9 Fischerkarte
§ 9 Fischerkarte
(1) Die öffentliche Berechtigung zum Ausüben des Fischfanges ist an den Besitz einer Fischerkarte (Anlage A), ermäßigten Fischerkarte (Anlage B) oder Fischergastkarte (Anlage C) gebunden. Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und Bewerber um die Zulassung zur Fischerprüfung dürfen den Fischfang ohne Fischerkarte, jedoch nur in Begleitung und unter Aufsicht eines berechtigten Fischers, ausüben.
(2) Die Fischerkarte und die ermäßigte Fischerkarte werden auf den Namen des Inhabers ausgestellt und gelten für das ganze Land. Sie sind nur im Zusammenhang mit dem Nachweis der für das jeweilige Kalenderjahr erfolgten Einzahlung der Fischerkartenabgabe gültig. Die Fischergastkarte wird für bestimmte Fischwässer mit einer Gültigkeitsdauer von vier Wochen ausgestellt bzw. ausgegeben. Im Zusammenhang mit den entsprechenden Erlaubnisscheinen (§ 11) ist die Fischergastkarte im Rahmen ihrer Gültigkeitsdauer auch für andere Fischwässer eines Verwaltungsbezirkes gültig.
(3) Für die Ausstellung der Fischerkarte und der Fischergastkarte ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Hat der Antragsteller in Steiermark keinen Hauptwohnsitz, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, bei welcher er um die Ausstellung einer Fischerkarte ansucht. Der erstmaligen Ausstellung einer Fischerkarte hat eine erfolgreich abgelegte schriftliche Prüfung bei der Bezirksverwaltungsbehörde voranzugehen. Die Prüfung hat sich auf Fischkunde, Gewässerkunde, Fischhege und Tierschutz (Behandlung der gefangenen Fische), Natur und Umweltschutz sowie auf einschlägige bundes und landesrechtliche Vorschriften zu erstrecken. Der Nachweis einer in einem anderen Land erworbenen, diesem Gesetz entsprechenden fachlichen Eignung befreit von der Verpflichtung, sich einer Prüfung zu unterziehen. Die näheren Bestimmungen über die Zulassung zur Prüfung, deren Ablauf, die Form der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sowie über die Höhe der Prüfungsgebühr sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
(4) Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind dem Fischereiberechtigten auf seinen Antrag Fischergastkarten als Block zu 20 Stück ohne Angabe des Namens, jedoch unter Bezeichnung des Fischwassers gegen Entrichtung einer Abgabe von Euro 24,- auszufolgen. Der Fischereiberechtigte hat vor Ausstellung und Weitergabe der Fischergastkarte an den Gast dessen Namen, ständigen Wohnsitz und den Tag der Ausfolgung der Karte auf dauerhafte Weise einzutragen und hierüber laufend Aufzeichnungen zu führen, die er der Behörde über jederzeitiges Verlangen vorzuweisen hat.
(5) Die Abgabe für die Fischerkarte beträgt Euro 29,-. Minderjährige, Behinderte im Sinne des Behindertengesetzes, ausgleichszulagenberechtigte Rentner und Pensionisten sowie beeidete Aufsichtsfischer haben, sofern sie nicht Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer des Fischereirechtes sind, Anspruch auf eine Ermäßigung von 50 Prozent dieser Abgabe.
(6) Der Ertrag der Fischerkartenabgabe fließt dem Land Steiermark zu. 10 Prozent des Abgabenertrages sind jedenfalls für die Förderung der Fischerei zuverwenden.
§ 10
§ 10
§ 10
Vom Besitz einer Fischerkarte sind ausgeschlossen:
a) Personen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben;
b) Personen, die wiederholt wegen Übertretungen dieses Gesetzes rechtskräftig bestraft wurden.
§ 11 Fischereipolizeiliche Bestimmungen
§ 11 Fischereipolizeiliche Bestimmungen
§ 11 Fischereipolizeiliche Bestimmungen
(1) Wer den Fischfang ausübt, muss die Fischerkarte als Ausweis bei sich führen. Ist er nicht fischereiberechtigt, hat er sich überdies mit einer auf seinen Namen lautenden schriftlichen Erlaubnis des Fischereiberechtigten auszuweisen, welche die Bezeichnung der Fischwasserstrecke, der Wassertiere, der erlaubten Fangart und die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis sowie die Ausstellungsdaten der Fischerkarte des Inhabers zu enthalten hat.
(2) Die Fischereiberechtigten haben eine Liste der von ihnen ausgestellten Erlaubnisscheine zu führen, in die die Behörden jederzeit Einsicht nehmenkönnen.
§ 12
§ 12
§ 12
(1) Für bestimmte Wassertiere sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die natürliche Fortpflanzung Schonzeiten und Mindestfanglängen nach Anhörung des Fischereibeirates durch Verordnung festzusetzen. Der Beginn der Schonzeit ist auf mindestens vier Wochen vor Beginn der Laichzeit anzusetzen. Innerhalb der Schonzeit dürfen geschonte Wassertiere nicht entnommen werden. Wassertiere, die durch die Verordnung nicht erfasst sind, genießen weder Schonzeiten noch Mindestfanglängen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Gefährdung oder zur Wiederherstellung des natürlichen Bestandes an Wassertieren (§ 6 Abs. 1) oder zu wissenschaftlichen Zwecken nach Anhörung des Fischereibeirates die nach Abs. 1 festgelegten Maßnahmen für den gesamten politischen Bezirk oder einzelne Fischwässer verlängern, aufheben oder sonst abändern.
§ 13
§ 13
§ 13
(1) Fangarten, Fangmittel oder Fangvorrichtungen, die den Fischbestand nachhaltig zu schädigen vermögen, insbesondere Schlingen, Fischstechen, Sprengstoffe, gentechnisch veränderte Köder, Gifte und betäubende Mittel sowie die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder sind verboten. Die Landesregierung kann Näheres durch Verordnung regeln. Die Landesregierung kann unter den Voraussetzungen des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt der EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, Seite 7, zeitlich beschränkte Ausnahmen von diesem Verbot gewähren.
(2) Die Durchführung des Fischfanges im Rahmen von Wettbewerben (z. B. Wettfischen, Preisfischen) ist in Fließgewässern generell und in stehenden Gewässern dann verboten, wenn eine Verwertung der entnommenen Fische nicht erfolgt.
§ 14
§ 14
§ 14
(1) Der Fischfang in Fischpässen (Fischleitern, Umgehungsgerinnen) und Laichbiotopen, die im Zuge wasserbaulicher Maßnahmen errichtet und als solche gekennzeichnet wurden, ist verboten. Aus den in § 15 Abs. 2 genannten Gründen kann die Landesregierung Ausnahmen von diesem Verbot gewähren.
(2) In Wehrdurchlässen und Schleusen, bei Ein und Ausflüssen von Seen, bei Einmündung eines Nebenflusses, Alt und Nebenarmes dürfen Reusen, Fischkörbe und andere Fangvorrichtungen zum Selbstfangen der Fische nicht eingehängt werden.
(3) Die Verwendung von Fischsenken (Traupen, Daubel) und Netzen in fließenden Gewässern ist verboten. Ausnahmen von diesem Verbot können aus den im § 15 Abs. 2 genannten Gründen von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der fischereiberechtigten Ober und Unterlieger, jedoch nicht für die Schonzeit, bewilligt werden.
§ 15
§ 15
§ 15
(1) Der Elektrofischfang ist, abgesehen von den in den folgenden Absätzen geregelten Ausnahmen, verboten.
(2) Aus Gründen der Pflege des Gewässers und des Fischbestandes oder zu wissenschaftlichen Zwecken kann die Bezirksverwaltungsbehörde unter Wahrung der Fischereiinteressen allfällig vorhandener Ober und Unterlieger zeitlich beschränkte Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen. Ist der Antragsteller nicht zugleich Fischereiberechtigter, ist dem Antrag dessen schriftliche Zustimmunganzuschließen. (1)
(3) Die Ausnahmegenehmigung ist erforderlichenfalls an Auflagen zu binden, die der Sicherung der im Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen dienen.
(4) Ober und Unterlieger im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, deren Fischereiinteressen durch die geplante Maßnahme gefährdet werden könnten. Die Namen und Anschriften allfällig vorhandener Ober und Unterlieger sind vom Antragsteller der Landesregierung bekannt zu geben.
(5) Unter den Voraussetzungen des § 21 ist die Bewilligung ohne Einschränkung zu erteilen.
(6) Der Elektrofischfang darf nur unter Verwendung der von der Landesregierung zugelassenen Geräte erfolgen.
(7) Bei akuter Gefahr für den Fischbestand, zum Beispiel bei seuchenhafter Erkrankung, bei Austrocknen oder Versiegen von Gewässern durch Wettereinflüsse, Wehrbruch, Dammbruch usw., bedarf es zur Fischrettungsaktion mittels Elektrofischfanges keiner Ausnahmebewilligung. Die getroffenen Maßnahmen sind jedoch der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.
§ 16
§ 16
§ 16
Die Fischereiberechtigten, die Fischereiaufseher und die Inhaber einer Fischerkarte sind verpflichtet, das Auftreten von Krankheiten bei Wassertieren der nach der Lage des Fischwassers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen
§ 17
§ 17
§ 17
Wassergeflügel darf nur in die bei Ortschaften oder Gehöften befindlichen, dem Tierhalter gehörigen Schwemmplätze eingelassen werden.
§ 18 Beziehungen des Fischereirechtes zu anderen Rechten
§ 18 Beziehungen des Fischereirechtes zu anderen Rechten
§ 18 Beziehungen des Fischereirechtes zu anderen Rechten
(1) Zur Ausübung des Fischereirechtes gehört auch das Recht zur Begehung der Ufergrundstücke. Eigentümern oder Pächtern von Fischereirechten steht zur Durchführung von Besatzmaßnahmen oder des Elektrofischfanges bei vorheriger Verständigung des Grundeigentümers auch das Recht zum Befahren bestehender privater Wege zu.
(2) Bei Grundstücken, die als Zubehör von Wohn , Wirtschafts , Fabriks oder ähnlichen Gebäuden mit diesen eingefriedet sind oder durch Mauern, Gitter und ähnliche erhebliche Hindernisse vor dem Zutritt Dritter abgeschlossen sind, ist das Betreten zur Ausübung des Fischereirechtes nur nach vorheriger Anmeldung beim Grundeigentümer oder bei den Bestandnehmern gestattet; diesen steht das Recht zu, bei der Ausübung ohne Beeinträchtigung derselben anwesend zu sein.
(3) Der durch das Betreten fremder Grundstücke, das Befahren von Wegen und das An und Einbringen von Fangvorrichtungen nachweislich angerichtete Schaden ist zu ersetzen.
§ 19
§ 19
§ 19
Bei Überflutung fremden Grundbesitzes durch das Fischwasser des Fischereiberechtigten ist dieser auch außerhalb seines Fischwassers in den auf fremdem Grund entstandenen Wasseransammlungen gegen Ersatz des durch den Fischfang verursachten Schadens zu fischen berechtigt. Der Grundbesitzer darf die Rückkehr der Fische in das Gewässerbett nicht hindern. Der Fischereiberechtigte behält nach Ablauf des Wassers das Recht, sich die auf dem überfluteten Grundstück zurückbleibenden Fische anzueignen.
§ 20
§ 20
§ 20
Jeder Fischereiberechtigte, Fischereiaufseher und Inhaber einer Fischerkarte ist verpflichtet, wahrgenommene Verunreinigungen eines Fischwassers oder ein Fischsterben sofort der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und nach Möglichkeit Wasserproben aus der Verunreinigungsstelle sowie aus ihrem näheren Umkreis zu entnehmen und der Anzeige anzuschließen.
§ 21
§ 21
§ 21
(1) Bei Trockenlegung (Abkehr) von Gewässern oder Ausleitungen darf der Fischereiberechtigte nicht daran gehindert werden, über die darin befindlichen Fische zu verfügen.
(2) Der zur Ableitung des Wassers oder Trockenlegung Berechtigte hat, falls es sich nicht um einen Notfall handelt, dem Fischereiberechtigten den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Ableitung mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen und die Maßnahme derart durchzuführen, dass der Schaden am Fischwasser und der Mehraufwand für den Fischereiberechtigten möglichst gering ist. Handelt es sich um einen Notfall, ist der Fischereiberechtigte unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
§ 22 Fischereikataster
§ 22 Fischereikataster
§ 22 Fischereikataster
Die Behörde hat ein Verzeichnis der in ihrem Sprengel gelegenen Fischwässer zu führen (Fischereikataster) (Anlage D). Bestehende Fischereikataster sind zu aktualisieren. Änderungen der in den Fischereikataster eingetragenen Fischereirechte sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 23 Behörden und Verfahren
§ 23 Behörden und Verfahren
§ 23 Behörden und Verfahren
(1) Behörde erster Instanz ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden betreffend die §§ 2 Abs. 3, 7 und 9 entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. (1)
(2) Erstreckt sich ein Fischwasser über mehrere politische Bezirke, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich der größte Teil des Fischwassers gelegen ist.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben in fischereiwirtschaftlichen Fragen, soweit es die Art und der Umfang des Gegenstandes erfordern, nach Anhörung eines sachverständigen Fischereiberechtigten vorzugehen.
(4) Die sachverständigen Fischereiberechtigten sind von der Landesregierung über Vorschlag des Fischereibeirates für einen Zeitraum von fünf Jahren zu bestellen. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 24 Fischereibeirat
§ 24 Fischereibeirat
§ 24 Fischereibeirat
(1) Zur Beratung in fischereilichen Angelegenheiten ist beim Amt der Landesregierung ein Fischereibeirat einzurichten, der aus neun Mitgliedern besteht. Die Mitglieder sind von der Steiermärkischen Landesregierung nach Anhörung des Landesfischereiverbandes unter Bedachtnahme auf die bestehenden Vereine von überregionaler Bedeutung zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen über besondere Sachkenntnis auf dem Gebiet des Fischereiwesens verfügen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu
bestellen. Für jedes ausscheidende Mitglied (Ersatzmitglied) ist unverzüglich ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(2) Die Funktionsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Fischereibeirates beträgt fünf Jahre. Der Beirat bleibt aber jedenfalls bis zur Konstituierung des neuen Fischereibeirates im Amt. Die Landesregierung hat den Fischereibeirat innerhalb von vier Wochen nach Bestellung seiner Mitglieder zur Konstituierung einzuberufen. Anlässlich der konstituierenden Sitzung sind aus dem Kreis der Teilnehmer ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu wählen. Die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erlischt vor Ablauf der Funktionsperiode durch Verzicht, der dem Vorsitzenden schriftlich bekannt zu geben ist. Für das ausscheidende Mitglied (Ersatzmitglied) ist unverzüglich ein Nachfolger zubestellen.
(3) Die Landesregierung hat den Fischereibeirat vor Beschlussfassung von die Belange der Fischerei berührenden Gesetzesvorschlägen und Verordnungen zu hören. Für sonstige Angelegenheiten kann sie ihn mit der Abgabe von Stellungnahmen beauftragen.
(4) Der Fischereibeirat ist zur Abgabe von Gutachten und Stellungnahmen in fischereilichen Angelegenheiten berufen. Insbesondere obliegt ihm die Erstattung von Vorschlägen über die Verwendung der für die Fischerei vorgesehenen Förderungsmittel.
(5) Die Sitzungen des Fischereibeirates sind vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Bedarf einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Geschäftsführung obliegt dem Amt der Landesregierung. Ein Vertreter des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung hat das Recht, an den Sitzungen des Fischereibeirates teilzunehmen. Ferner kann der Fischereibeirat den Beratungen weitere Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.
(6) Die Mitglieder des Fischereibeirates üben ihr Amt ehrenamtlich aus, sie haben jedoch Anspruch auf die Reisekosten nach dem Steiermärkischen Landes Reisegebührengesetz.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sowie über die Geschäftsführung sind in einer von der Steiermärkischen Landesregierung nach Anhörung des Fischereibeirates zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln.
§ 25 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 25 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 25 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die im § 2 Abs. 2 geregelte Aufgabe der Gemeinde ist eine solche des eigenen
§ 26 Strafen
§ 26 Strafen
§ 26 Strafen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) gegen die Hegepflichten gemäß § 1 Abs. 2 verstößt,
b) gegen die Verpachtungsbeschränkungen bzw. Mitteilungspflichten gemäß § 2 Abs.3 verstößt,
c) gegen die Verpflichtung einer nachhaltigen Bewirtschaftung gemäß § 6verstößt,
d) gegen die Beaufsichtigungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 verstößt,
e) ohne öffentliche Berechtigung gemäß § 9 Abs. 1 den Fischfang ausübt,
f) gegen die Eintragungs , Aufzeichnungs und Vorweispflicht gemäß § 9 Abs. 4zweiter Satz verstößt,
g) gegen die fischereipolizeilichen Bestimmungen gemäß § 11 verstößt,
h) gegen die Entnahmeverbote betreffend Schonzeiten und Mindestfanglängen gemäߧ 12 Abs. 1 verstößt,
i) sich verbotener Fangarten, mittel und vorrichtungen gemäß § 13 bedient,
j) gegen die in § 14 vorgesehenen Fischfangbeschränkungen verstößt,
k) gegen das im § 15 Abs. 1 geregelte Verbot des Elektrofischfanges bzw. gegendie im § 15 Abs. 7 letzter Satz enthaltene Mitteilungspflicht verstößt,
l) gegen die Anzeigepflicht gemäß § 16 verstößt,
m) gegen die Einlassungsbeschränkung gemäß § 17 verstößt,
n) gegen die Anmeldepflichten gemäß § 18 Abs. 2 verstößt,
o) als Grundbesitzer gegen das Behinderungsverbot gemäß § 19 zweiter Satzverstößt,
p) gegen die Anzeigepflicht gemäß § 20 verstößt,
q) gegen das Behinderungsverbot, die Anzeigepflicht und das Durchführungsgebotgemäß § 21 verstößt,
r) gegen die Anzeigepflicht gemäß § 22 verstößt und
s) gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnungen verstößt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, mit Geldstrafen bis zu Euro 2.200,- zu betrafen.
§ 27 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
§ 27 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
§ 27 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
§ 28 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 78/2005 (1)
§ 28 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 78/2005 (1)
§ 28 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 78/2005 (1)
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 78/2005 anhängigen Verfahren sind von den bis zum Inkrafttreten der Novelle zuständigen Behörden weiterzuführen. Wird jedoch in einem solchen Verfahren ein Bescheid in erster Instanz erst nach diesem Zeitpunkt erlassen, so richtet sich der Instanzenzug nach der neuen Rechtslage.
§ 29 Inkrafttreten (1)
§ 29 Inkrafttreten (1)
§ 29 Inkrafttreten (1)
Dieses Gesetz ist mit 1. Jänner 2000 in Kraft getreten.
§ 30 Inkrafttreten von Novellen (1)
§ 30 Inkrafttreten von Novellen (1)
§ 30 Inkrafttreten von Novellen (1)
Die Änderung der §§ 15 Abs. 2, 23 Abs. 1 sowie des Artikels II und die Einfügung der §§ 28 und 29 durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2005 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2005, in Kraft.
Artikel II (1)
Fischerkarten und ermäßigte Fischerkarten, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stammfassung dieses Gesetzes für eine vierjährige Gültigkeitsdauer ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Ausstellungszeitraum ihre Gültigkeit. Dokumentnummer: LRST/6550/002